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01.11.2020 | Das neue GEG tritt in Kraft!
Es beginnt alles mit einer Idee.
Es war ein langer Weg, bis das neue Gebäudeenergiegesetz den Bundesrat passieren konnte und nun zum 01.11.2020 in Kraft tritt.
Ab jetzt löst das GEG 2020 die folgenden bisherigen Regeln ab:
Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014 / ab 2016), das EnergieEinsparungsGesetz (EnEG 2013) und das Erneuerbare-Energien-WärmeGesetz (EEWärmeG 2011).
Was bedeutet das für aktuelle Bauprojekte?
Bei bereits laufenden Bauprojekte
Wenn ein Bauvorhaben bereits genehmigt ist, ändert sich nichts für seine Planung und Ausführung. Es gelten weiterhin die bisherigen Regeln der parallel laufenden EnEV 2014, EnEV ab 2016, EnEG 2013 und EEWärmeG 2011.
Maßgeblich ist das Datum, an dem der Bauherr den Bauantrag eingereicht, die Anzeige erstattet oder bei nicht genehmigungs- und anzeigenpflichtigen Bauprojekten, mit der Ausführung begonnen hat. Diejenigen Energiesparregeln, die an diesem Tag in Kraft waren, gelten weiterhin für das Bauprojekt.
Bauprojekte mit neuem Bauantrag
- Bauantrag ist am 01.11. 2020 noch nicht genehmigt:
In dieser Situation können Sie als Bauherr für Ihr Projekt fordern, dass es gemäß den Anforderungen des GEG 2020 geprüft und genehmigt wird. Dafür müssen aber auch die Architekten, bzw. Planer das Projekt nach den neuen Regeln des GEG 2020 geplant und die Nachweise entsprechend geführt haben.
- Bauantrag am 01.11. 2020 oder später:
Es gelten die Regeln des neuen GebäudeEnergieGesetzes (GEG 2020).
Förderprogramm Corona-gerechte RLT-Anlagen startet heute
Es beginnt alles mit einer Idee.
Heute hat die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden ins Leben gerufen. Die Bundesförderung für die Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten kann ab dem 20. Oktober 2020 beim BAFA beantragt werden.
Begriffsbestimmung Raumlufttechnische Anlagen
Der Begriff Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) wird im Sinne der Förderrichtlinie als der übergeordnete Sammelbegriff für alle förderfähigen Anlagen verwendet. Unter den Begriff RLT-Anlage fallen ausschließlich zentrale, das ganze Gebäude oder einzelne Etagen mit Luft versorgende Anlagen einschließlich Klimaanlagen.
Bis zu 10 000 RLT-Anlagen sollen gefördert werden
Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, Anreize für Investitionen in die möglichst kurzfristige Um- und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen in Gebäuden und Versammlungsstätten von Ländern, Kommunen und Trägern, welche die Kriterien für Antragsberechtigte der Richtlinie erfüllen, zu setzen, um das Infektionsrisiko ausgehend von potenziell virusbeladenen Aerosolen durch unzureichende Lüftung in geschlossenen Räumen zu senken.
Gewährt werden finanzielle Zuschüsse für die entsprechende Um- und Aufrüstung von stationären RLT-Anlagen. Der Zuschuss beträgt 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch 100.000 Euro pro Anlage. Eine Förderung ist erst ab einer Bagatellgrenze von 2000 bzw. 15 000 Euro möglich.
Der Bund stellt für die Förderung insgesamt 500 Millionen Euro zur Verfügung. Antragsberechtigt sind unter anderem Kommunen, Länder, Hochschulen sowie öffentliche Unternehmen. Förderanträge können bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem technischen Merkblatt unter <https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/rlt_technisches_merkblatt.html?nn=14909430> zur Förderrichtlinie "Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten".
Sollte sich bei Ihnen ein konkreter Bedarf für ein Um- und Aufrüstung ergeben, können wir gerne gemeinsam erste Schritte für eine mögliche Optimierung abstimmen. Kontakt