Das Gebäude-modernisierungs-gesetz (GModG) ersetzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Die Verabschiedung des Gebäudemodernisierungsgesetzes am 10.07.2026 durch den Bundestag und den Bundesrat, markiert einen fundamentalen Paradigmenwechsel. Der Fokus verschiebt sich weg vom reinen Heizungsaustausch hin zur langfristigen Betrachtung der Emissionseffizienz des Gebäudes.
Die umstrittene 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungstausch wird abgeschafft. Stattdessen bringt das GModG die freie Heizungswahl zurück. Der Einbau von neuen Gas- und Ölheizungen ist im Bestand wieder uneingeschränkt erlaubt.
Im Folgenden fassen wir die wesentlichsten Änderungen zusammen:
Es wird eine verpflichtende Quote für Energieträger in gasförmiger oder flüssiger Form geben. Ab 2029 greift die sog. „Biotreppe“, die einen schrittweise ansteigenden Anteil an grünen Brennstoffen vorschreibt. D.h. wer ab dem 01.01.2029 eine neue, rein fossil betriebene (Flüssig-)Gas- oder Ölheizung einbaut, muss folgende Mindestanteile an grünen Brennstoffen (bspw. Bioöl, grünem Wasserstoff oder Biomethan) nutzen:
· ab 2029: mindestens 10%
· ab 2030: mindestens 15%
· ab 2035: mindestens 30%
· ab 2040: mindestens 60%
Eigentümer müssen jedoch nicht zwingend teure Bio-Brennstoffe in den ersten beiden Stufen (01.01.2029 – 31.12.2034) einkaufen. Alternativ kann die Pflicht durch die Kombination mit einer Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllt werden.
Eine Grüngasquote greift bereits ab dem 01.01.2028 auch für Energieversorger. Diese beträgt zunächst nur 1% und soll ebenfalls stufenweise angehoben werden. Zudem werden die entsprechenden Prozentpunkte auf die „Biotreppe“ der Endkunden mit angerechnet.
Um Mieter vor allzu großen Preissteigerungen zu schützen, werden die Kosten - sowohl für die Bio-Brennstoffe, den CO2-Abgaben und den Netzentgelten - zu jeweils 50% zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Diese Regelung wird allerdings immens aufgeweicht, dass für sog. „Kleinvermieter“ (bis zu 6 Wohnungen) Härtefallregelungen gelten.
Für Neubauten gilt ab dem 01.01.2030 die strikte Nullemissions-Pflicht. Öffentliche Neubauten sind hiervon bereits am dem Jahre 2028 betroffen. Daneben beinhaltet das GModG auch eine stufenweise Sanierungspflicht für den gewerblichen Gebäudebestand. Bis zum 31.12.2030 müssen die energetisch schlechtesten 16% aller gewerblichen Gebäude in Deutschland so saniert werden, dass sie ein festgelegtes Mindest-Effizienzniveau erreichen. Diese Pflicht erweitert sich auf die schlechtesten 26% bis zum 31.12.2033.
Im GEG galt eine Digitalisierungspflicht (digitale Überwachung und Steuerung der Haustechnik bei Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen) nur für Großanlagen mit einer Nennleistung von 290 kW. Das GModG senkt diese Grenze nun drastisch auf 70 kW. Hierdurch sind nun auch kleinere Bürogebäude, Schulen oder mittelständische Betriebe betroffen, welche ihren Bestand jetzt genau analysieren müssen.
Zudem wird der Energieausweis EU-weit digitalisiert und auf die Klassen A bis G vereinheitlicht.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ändert sich durch das GModG im Vergleich zum alten GEG teilweise drastisch. Das System stellt von einer pauschalen Förderung auf eine strenge soziale Staffelung um. Gutverdiener erhalten deutlich weniger Geld, während Geringverdiener und Familien hiermit stärker entlastet werden sollen.