Heizungsausfall: Informationen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Mit in Kraft treten der neuen Regelungen zum GEG, ab dem 01.01.2024, möchte die Bundesregierung nicht nur den Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung anschieben, sondern Verbraucher; innen auch unabhängiger von Öl- und Gasimporten machen und vor Preissprüngen auf den internationalen Energiemärkten schützen. Sofern Sie sich für eine der folgenden Optionen entscheiden, erfüllen Sie die Voraussetzungen des sog. „Heizungsgesetzes":
Anschluss an ein Wärmenetz
Elektrische Wärmepumpe
Biomasseheizung
Stromdirektheizung
Heizung auf Basis von Solarthermie
Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizung
Gas- oder Ölheizung, die klimafreundlichen Brennstoff nutzt
Alle Heizsysteme und der Bezug aus Wärmenetzen müssen spätestens ab dem 01.01.2045 auf 100% Erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme umgestellt sein. Falls Sie dennoch den Einbau einer neuen Öl- oder Gasheizung erwägen, gilt es, auf Grundlage des Wärmeplanungsgesetzes (ebenfalls seit dem 01.01.2024 in Kraft), nachfolgende Punkte in den Entscheidungsprozess miteinzubeziehen:
Es sind besondere Fristen zu beachten, welche sich jeweils nach der Größe der Kommune/Stadt richtet. Für Städte oder Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern, endet die Frist der Wärmeplanung bereits zum 30.06.2026. Alle kleineren Kommunen haben eine Frist bis zum 30.06.2028.Zu den o.g. Zeitpunkten müssen alle neuen Heizungen grundsätzlich 65% Erneuerbare Energien nutzen.
Die Preisentwicklung der Energieträger sowie der CO2-Abgabe.
Die Verpflichtung ab dem 01.01.2029 steigende Anteile von grünen Brennstoffen zu nutzen (Biomethan bzw. biogenes Flüssiggas oder synthetische Brennstoffe auf der Basis von Wasserstoff).
Egal für welches Heizsystem Sie sich entscheiden, der Einbau einer neuen Anlage ist mit nicht unerheblichen Investitionen verbunden. Zwar gibt es unterschiedliche Fördermöglichkeiten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, doch um eine individuelle Lösung für das betroffene Gebäude zu finden, ist eine Beratung durch einen Fachplaner unerlässlich. Das Gebäudeenergiegesetz sieht daher eine Beratung durch eine fachkundige Person (bspw. Schornsteinfeger, Energieberater etc.) verpflichtend vor.